Vergünstigungen/ Ermäßigungen
Für Menschen, die bedürftig sind, gibt es in einigen Bereichen Vergünstigungen. Die Voraussetzung für die Vergünstigungen ist, dass man im laufenden Leistungsbezug von Sozialhilfe oder über vergleichbar hohes Einkommen verfügt.
Folgende Vergünstigungen bzw. Ermäßigungen sind möglich:
Übersicht
Mobilpassticket
Viele Menschen im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) können beim zuständigen Sozialamt einen Mobilpass erhalten und damit vergünstigte 4er- und Monats-Tickets kaufen. Dies gilt unter anderem für Empfänger von Sozialhilfe.
Nähere Informationen und einen Mobilpassticket erhalten Sie beim zuständigen Sozialamt sowie auf folgender Seite des VRS: www.vrs.de
Hinweis: Mit dem Mobilpassticket erhalten Sie auch beim Bürgerbus eine Vergünstigung auf den Fahrpreis.
Mucher Pass
Gültig ab dem 10.06.2015
Mit dem „Mucher Pass“ soll Personen mit geringem Einkommen, die in Much leben, in verstärktem Maße die Möglichkeit gegeben werden, Einrichtungen der Gemeinde Much zu nutzen und Veranstaltungen der Gemeinde zu besuchen.
Den Mucher Pass erhalten Sie im Sozialamt der Gemeinde Much.
Wer kann den Mucher Pass erhalten
Der Mucher Pass wird allen in der Gemeinde Much lebenden Personen ausgestellt, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Auch Personen mit einem vergleichbar niedrigem Einkommen können den Mucher Pass erhalten.
Wie kann der Mucher Pass beantragt werden?
Den Mucher Pass erhalten Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Much. Den Mucher Pass können Sie im Sozialamt der Gemeinde Much beantragen. Sie benötigen folgende Unterlagen:
BERECHTIGTENKREIS | VERFAHREN |
Ich gehöre zu den Personen, | Welche Unterlagen muss ich beifügen |
die laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch das Jobcenter erhalten | Kopie des aktuellen Bescheides des Jobcenters |
die laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) durch das Sozialamt Much erhalten | Kopie des aktuellen Bescheides der Gemeinde |
die laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die Gemeinde Much erhalten | Keine Unterlagen notwendig |
die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) durch die Wohngeldstelle beziehen | Kopie des aktuellen Wohngeldbescheides |
die den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (§ 6a BKGG) durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erhalten | Kopie des aktuellen Bescheides der Familienkasse |
die in einem Alten- bzw. Pflegeheim oder in einer stationären Eingliederungseinrichtung wohnen und lediglich einen Barbetrag nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zur persönlichen Verfügung erhalten. | Kopie des Bescheides über den Bezug eines Barbetrages nach dem SBG XII |
deren Einkommen den Bedarfssätzen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) entspricht und keine Leistungen nach dem SGB erhalten (sog. Geringverdiener) | Kopie aller aktuellen Einkommensunterlagen (Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid o.ä.), Nachweise über sonstige Einkünfte wie Kindergeld, Unterhalt, etc. sowie Nachweise über regelmäßige Belastungen |
Welche Vergünstigungen kann man durch den Mucher Pass erhalten?
Nach Vorlage des Mucher Passes wird ein Preisnachlass von 50% auf folgende Tarife der gemeindlichen Entgelte gewährt:
- auf alle Tarife des Hallenbades der Gemeinde Much
- auf alle Tarife des Waldfreibades Much
- auf die Entgelte bei kulturellen Veranstaltungen die von der Gemeinde Much veranstaltet werden
- auf die Entgelte bei gemeindlichen Veranstaltungen im Freizeitbereich.
Ferner erfolgt durch das Sozialamt eine 50% Erstattung auf folgende Kosten:
- auf alle Vereinsbeiträge der ortsansässigen Vereine, ausgenommen Fördervereine, maximal 25€ im Jahr pro Person
- zu den Kosten der Musikschule, maximal 75,-- € (einschl. Geschwisterermäßigung) im jeweiligen Hauptfach
- auf die Kursgebühren der Volkshochschule für einen Kurs, maximal 50 € pro Semester
- auf die Elternbeiträge für die Übermittagbetreuung an Grundschulen
Im Übrigen erhalten Anspruchsberechtigte einen Zuschuss von 4 € pro Tag bei mehrtägigen Jugend- und Freizeitmaßnahmen sowie Klassenfahrten.
Die v. g. Leistungen werden im Rahmen des Mucher Passes nicht gewährt, wenn die Kostenübernahme bereits durch andere Stellen erfolgt oder ein Anspruch hierauf besteht, wie z. B. durch das Bildungs- und Teilhabepaket. Sofern eine Kostenübernahme durch Dritte nur teilweise erfolgte, wird diese Erstattung angerechnet.
Wie lange ist der Mucher Pass gültig?
Der Mucher Pass ist in der Regel ein Jahr ab Antragstellung gültig. Bei Beziehern von Wohngeld und Kinderzuschlag richtet sich die Gültigkeit des Mucher Passes nach dem Bewilligungszeitraum der Leistung. Der Mucher Pass kann nach Ablauf der Gültigkeit entsprechend der Richtlinien „Mucher Pass“ verlängert werden.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:
- Gemeinde Much, Fachbereich 2 – Bürger und Familie -
- Sozialamt
Mucher Tafel
Hilfebedürftige haben ebenfalls einen Anspruch auf einen Ausweis für die Mucher Tafel. Die Berechtigung für die Inanspruchnahme der Mucher Tafel wird durch das Sozialamt der Gemeinde Much ausgestellt. Als Nachweis der Bedürftigkeit ist ein entsprechender Leistungsnachweis vorzulegen.
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Internetseite unter Mucher Tafel.
Rundfunkgebühren
Aufgrund bestimmter sozialer oder gesundheitlicher Gründe, kann die Ermäßigung oder Befreiung des Rundfunkgebührenbeitrags beantragt werden.
Ob Sie einen Anspruch auf Ermäßigung haben, können Sie hier prüfen und einen entsprechenden Antrag direkt online beim Beitragsservice stellen: www.rundfunkbeitrag.de
Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse / für Medikamente
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie jährlich zwei Prozent Ihres Einkommens an Zuzahlungen leisten. Diese Zahlungen beziehen sich auf Arztbesuche, Medikamente und stationäre Behandlungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.
Zuzahlung: Chronisch Kranke zahlen weniger
Medikamente, Arztbesuche oder Krankenhausbehandlungen – als Patient müssen Sie für fast alle Leistungen ihrer Versicherung eine Zuzahlung leisten. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Zuzahlungen sind allerdings begrenzt – und zwar auf maximal zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Chronisch Kranke sind von dieser Regelung ausgenommen: Bei ihnen liegt die Grenze bei einem Prozent des Bruttoeinkommens.
Sind Sie also chronisch krank, können Sie sich von der Zwei-Prozent-Regelung befreien lassen und damit bares Geld sparen. Als chronisch krank gelten laut dem Bundesministerium für Gesundheit etwa Patienten, die mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen können und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllen:
eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 ein Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die sich der Gesundheitszustand verschlimmert.
Doch aufgepasst: Anspruch auf eine niedrigere Zuzahlung haben laut "AOK" nur Patienten, die sich auch "therapiegerecht" verhalten und den Anweisungen des Arztes folgen oder an einem Behandlungsprogramm teilnehmen.
Weniger Zuzahlung für Sozialhilfe-Empfänger
Von der normalen Regelung befreien lassen können sich auch Menschen mit keinem oder einem sehr geringen Einkommen. Darunter fallen laut dem Bundesministerium für Gesundheit zunächst Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen. Auch Empfänger einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Empfänger von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sind betroffen. In die Befreiung mit aufgenommen sind auch familienversicherte Angehörige. Kinder unter 18 Jahren sind von einer Zuzahlung grundsätzlich ausgenommen.
Für diese Personen gilt eine Zuzahlungspauschale, dabei wird allerdings nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes berücksichtigt.
Zahlungsbefreiung bei Krankenkasse beantragen
Für Betroffene der normalen Zwei-Prozent-Regelung wird für die Berechnung der Befreiung das Familieneinkommen herangezogen – also das komplette Einkommen der im Haushalt lebenden Personen. Zugleich werden aber auch Freibeträge – etwa für im Haushalt lebende Kinder – berücksichtigt. Genaue Auskunft über die exakte Berechnung gibt Ihnen immer Ihre zuständige Krankenkasse.
Können Sie anhand von Belegen nachweisen, dass Sie für Arztbesuche und Verordnungen mehr als diesen Betrag aufgewendet haben, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen. Vorlegen müssen Sie dafür allerdings die Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen. Haben Sie tatsächlich mehr als zwei Prozent des Familieneinkommens an Zuzahlungen geleistet, wird die Krankenkasse die Befreiung bewilligen. Die Beträge jenseits der Grenze werden auf Ihrem Konto gutgeschrieben.