Schiedsperson

Eine Schiedsperson hat die Aufgabe, zwischen zwei Streitparteien zu schlichten und gemeinsam eine Lösung für das vorhandene Problem zu finden. In vielen Fällen ist das Schiedsamt obligatorisch vorgeschaltet, um die Gerichte zu entlasten. Das Verfahren beim Schiedsmann ist unbürokratisch und zudem erheblich kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren. Die Gerichte wären hoffnungslos überfordert, wenn sie sich mit jedem Streitfall des täglichen Lebens befassen müssten.

Bei bestimmten Privatklagedelikten und auch bei manchen Zivilverfahren ist das Schiedsamt dem Gerichtsverfahren zwingend vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses, in Zivilsachen bis zu einem Streitwert von max. 800 Euro sowie in den meisten nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss. Die Vermittlung erfolgt üblicherweise durch die Polizei oder das gemeindliche Ordnungsamt.

Zunächst nimmt der oder die "Antragsteller/in" Kontakt mit dem Schiedsmann auf und trägt seinen Anspruch vor. Dieser informiert die Gegenpartei. Zur Schlichtungsverhandlung in Strafsachen besteht für beide Parteien Erscheinungspflicht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person möglich. Das Schlichtungsverfahren dauert von der Antragstellung bis zur Schlichtungsverhandlung in der Regel 3 Wochen. Jede Partei kann zur Schlichtungsverhandlung einen Beistand (Verwandter, Bekannter oder Rechtsanwalt) mitbringen.

Das Ziel eines Schlichtungsverfahrens ist ein abgeschlossener Vergleich. Der Vergleich wird protokolliert, durch die Unterschrift der beiden Parteien und des Schiedsmanns wird das Protokoll rechtskräftig und hat Urteilskraft. Bei erfolgreichen Schlichtungsfällen ist ein anschließender Privatklageweg in dieser Sache ausgeschlossen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, stellt der Schiedsmann eine Bescheinigung über die gescheiterte Verhandlung aus. Danach kann Klage erhoben werden. Grundsätzlich kann sich jeder an die Schiedsperson seines Wohnortes wenden.

Kontakt:

Schiedsmann für die Gemeinde Much:
Herr Holger Friedrich
Tel: 0157  30757789
schiedsamt@much.de

Stellvertretende Schiedsfrau:
Frau Katrin Schütterle
Tel: 02245 6000507
schiedsamt@much.de

Sprechstunde nach Vereinbarung.

Weitere Informationen

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