Testament und Erbe

Informationen zum Erbfall (gesetzliche Erbfolge) sowie alle wichtigen Information zum Thema Testament und Nachlassverfahren erhalten Sie hier:

1. Muss ich überhaupt ein Testament verfassen?

Prinzipiell bleibt es jedem selbst überlassen, ob er ein Testament verfassen möchte oder nicht. Liegt nach dem Ableben kein letzter Wille vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie teilt das Erbe unter den Hinterbliebenen auf. Jeder, der von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, und etwa einen Verwandten besonders bevorzugen oder einen Teil seines Vermögens einer Stiftung hinterlassen will, sollte dies in einem Testament festhalten. Gerade bei komplizierten Vermögensverhältnissen ist ein letzter Wille sinnvoll. Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht, rät außerdem Hausbesitzern dazu, ein Testament anzufertigen – und zum Beispiel einem Kind das Haus zu vererben und dem anderen Vermögen im gleichen Wert.

2. Was heißt "testierfähig"?

Der Begriff bedeutet, dass jemand rechtlich in der Lage ist, sein Testament anzufertigen. Ab einem Alter von 16 Jahren darf man sein Testament beim Notar erstellen lassen, ab 18 Jahren darf jeder seinen letzten Willen eigenhändig verfassen. Die Alterseinschränkung soll sicherstellen, dass die Betroffenen die Tragweite ihrer Entscheidung abschätzen können. Bei fortgeschrittener Demenz oder ähnlichen Einschränkungen kann man seine Testierfähigkeit verlieren. "Dabei gilt aber: Im Zweifel für den Verfasser", erklärt Bittler. Wer ein Testament anfechten möchte, muss nachweisen, dass der Verfasser nicht testierfähig war. Das ist im Nachhinein schwer zu beweisen und kann zu Rechtsstreitigkeiten führen. Bittler empfiehlt deshalb, im Zweifelsfall vor dem Verfassen eines Testaments die Testierfähigkeit von einem Neurologen nachweisen zu lassen, um für Rechtssicherheit zu sorgen. So ist die Testierfähigkeit eindeutig nachgewiesen.

3. Wann sollte ich mein Testament verfassen?

Ein Testament zu verfassen bedeutet, sich mit der Endlichkeit des eigenen Lebens zu beschäftigten. Deshalb schieben viele diese unangenehme Arbeit so lange wie möglich vor sich her. Rechtsanwalt Bittler empfiehlt trotzdem, das Testament frühzeitig zu schreiben, selbst wenn man noch kerngesund ist. Zum einen weiß man nie, was einmal passiert. Außerdem lässt sich ein Testament in den meisten Fällen ändern (siehe 7.).

4. Welche Möglichkeiten gibt es, ein Testament zu verfassen?

Drei grundsätzliche Möglichkeiten gibt es: Sie können ein Testament handschriftlich selbst erstellen oder beim Notar beurkunden lassen. Einen Sonderfall stellt das Berliner Testament (siehe Punkt 10) dar, bei dem zwei Partner ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Dokument festhalten.

5. Hat es Vorteile, wenn ich mein Testament beim Notar beglaubigen lasse?

Ein Testament beim Notar beurkunden zu lassen, hat Vor- und Nachteile. Positiv: Der Notar garantiert, dass das Testament rechtlich einwandfrei ist. Außerdem müssen Hinterbliebene sich so in vielen Fällen nicht erst einen Erbschein ausstellen lassen, um als Erben anerkannt zu werden. Allerdings kann es Probleme geben, wenn man später ein zweites Testament verfasst. In diesem Fall sollte man das erste Dokument aus der amtlichen Verwahrung nehmen und vernichten. Außerdem verlangt der Notar natürlich Geld für seine Dienste.

6. Wie sieht ein handschriftliches Testament aus?

Wie der Name sagt: Es muss auf jeden Fall mit der Hand geschrieben sein. Verfassen Sie es nicht am Computer oder mit einer Schreibmaschine. Im Zweifelsfall kann ein Gutachter aus der Handschrift erkennen, ob das Testament gefälscht ist. Wichtig ist zudem eine Überschrift wie "Testament" oder "letzter Wille", aus der klar hervorgeht, dass es sich bei dem Dokument auch um ein Testament handelt. Auch Ort und Datum sollten angegeben sein. Außerdem muss der Verfasser das Testament unterschreiben. Ansonsten können Sie das Dokument frei verfassen. Formulieren Sie dabei möglichst klar und gut verständlich – so stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille für die Nachwelt eindeutig ersichtlich ist. Wer sich unsicher ist, kann sich von einem Fachanwalt beim Schreiben helfen lassen.

7. Wie kann ich mein Testament ändern?

Wer bereits sein Testament verfasst hat, kann es jederzeit abändern. Vorausgesetzt natürlich, man ist testierfähig und nicht etwa durch ein Berliner Testament (siehe 10.) gebunden. Rechtsanwalt Bittler rät davon ab, die Änderungen einfach im alten Dokument nachzutragen: "Besser das alte vernichten und komplett neu schreiben." Wer ein notarielles Testament hat, muss den Rechtsexperten auffordern, das bisherige Testament zu löschen.

8. Kann ich in meinem Testament verfügen, was ich will?

Wen Sie als Erben einsetzen, bleibt Ihnen überlassen. Dennoch gibt es einige Einschränkungen: Ehegatten, Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Kinder und Enkel haben Anrecht auf einen Pflichtanteil. Sie können diese im Testament also nicht völlig übergehen. Unzulässig ist außerdem, das Erbe an sittenwidrige Bedingungen zu knüpfen.

9. Wo bewahre ich mein Testament auf?

Zuhause in der Schreibtischschublade ist kein geeigneter Ort, um ein Testament aufzubewahren. "So überlassen Sie dem Zufall, wer es als erstes findet", sagt Bittler. Es besteht die Gefahr, dass der Finder das Dokument vernichtet, wenn es für ihn ungünstig lautet. Bittler empfiehlt deshalb, das wichtige Schriftstück beim Nachlassgericht zu hinterlegen oder es demjenigen zu geben, der am meisten von dem Testament profitiert. So stellen Sie möglichst sicher, dass ihr letzter Wille auch nicht unterschlagen wird.

10. Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament zweier Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner. Die Unterzeichner setzen sich damit für den Fall des Todes eines der Beteiligten gegenseitig als Erben und ihre Kinder als Schlusserben ein. Stirbt auch der Hinterbliebene Partner, erben die Kinder das Vermögen. Das Berliner Testament lässt sich nur ändern, wenn beide Beteiligten zustimmen. Das gilt selbst dann, wenn ein Partner bereits verschieden ist. Der Hinterbliebene ist auch in diesem Fall an das Testament gebunden und darf es nicht eigenmächtig ändern. Ausnahme: Es enthält eine Freistellungsklausel. Ein gemeinsames Testament schafft Sicherheit. Da es sich unter Umständen aber nur schwer oder gar nicht ändern lässt, sollte man gut überlegen, bevor man ein entsprechendes Dokument unterzeichnet.

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