Der Rhein-Sieg-Kreis als Träger der Sozialhilfe kann (nach dem SGBXII) den Menschen Sozialhilfe gewähren, die vor der Heimaufnahme dauerhaft im Kreisgebiet gewohnt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Heim im Rhein-Sieg-Kreises liegt oder nicht.
Sozialhilfe kann grundsätzlich nicht für die Vergangenheit bezahlt werden. Um Nachteile für Hilfesuchende zu vermeiden, ist es deshalb empfehlenswert, sich rechtzeitig vor einer Heimaufnahme mit dem Kreissozialamt in Verbindung zu setzen.
Sozialhilfe kann erst dann bewilligt werden, wenn alle vorrangigen Ansprüche durchgesetzt und eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt sind.
Vorrangige Ansprüche
Vorrangige Ansprüche können gegen eine Beihilfestelle (z.B. Wehrbereichsverwaltung, Landesamt für Besoldung etc.) bestehen. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, wenden Sie sich bitte zuerst an Ihre Beihilfestelle.
Einkommen
Grundsätzlich müssen ab dem Zeitpunkt der Heimaufnahme alle Einkünfte der Hilfesuchenden und der nicht getrenntlebenden Ehegatten/Lebenspartner vorrangig eingesetzt werden, um die Heimkosten zu finanzieren. Zum Einkommen zählen neben Renten, Mieteinnahmen, Unterhalt oder Wohngeld auch sonstige vertragliche Ansprüche (wie beispielsweise Einkünfte aus Wohnrechten oder Nießbrauch). Bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften wird aus dem gemeinsamen Einkommen eine monatlich einzusetzende Eigenbeteiligung zu den Heimkosten ermittelt. In diesem Fall müssen zusätzliche Angaben über die Unterkunfts- und Nebenkosten des in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Ehe-, Lebenspartners gemacht werden.
Taschengeld (Barbetrag)
Für Ausgaben des täglichen Lebens, wie Kosmetikartikel oder Friseurbesuche, steht Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern ein monatliches Taschengeld zu. Das gilt nicht für Menschen mit Blindengeldbezug. Sie erhalten einen bestimmten Betrag über den Landschaftsverband Rheinland.
Vermögen
Neben dem Einkommen muss grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zur Finanzierung der monatlichen Heimkosten eingesetzt werden. Über die sogenannte Verwertbarkeit des Vermögens, also die Frage, ob das bestehende Vermögen eingesetzt werden muss oder nicht, entscheidet die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Einzelfall. Zum Vermögen zählen unter anderem Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Genossenschaftsanteile, Sterbegeld- und Lebensversicherungen, Aktien sowie Kraftfahrzeuge, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sach- und Geldwerte. Das Vermögen darf hierbei den Schonbetrag in Höhe von derzeit 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Paare nicht übersteigen.