Heimkosten

Wenn das eigene Einkommen, die Leistungen der Pflegekasse und das Pflegewohngeld zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten beim Sozialamt gestellt werden.

Unabhängig vom Heimort ist das Sozialamt zuständig, wo Sie vor Heimaufnahme gewohnt haben.

Übersicht

Finanzierung eines Heimplatzes

Quelle: www.rhein-sieg-kreis.de

Die Finanzierung eines Pflegeheims ist für viele Menschen eine finanzielle Herausforderung. Aber es gibt Hilfe!

Manchmal ist es nicht möglich oder auch nicht ausreichend, pflegebedürftige Menschen zu Hause zu versorgen. Dann sind sie in einem Pflegeheim gutaufgehoben. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass pflegebedürftige Menschen sowohl für kurze Zeit (Kurzzeit- oder Verhinderungspflege) als auch dauerhaft (Langzeitpflege) in einem Pflegeheim betreut werden können.

Die Finanzierung eines Heimplatzes stellt viele Menschen vor enorme finanzielle Herausforderungen; umso wichtiger ist es, einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung zu erhalten.

Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse feste Zuschüsse zu einer Heimunterbringung. Sollten diese Zuschüsse nicht ausreichen, kann Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGBXII) beantragt werden. Bevor Sozialhilfe geleistet werden kann, sind das eigene Einkommen und Vermögen einzusetzen sowie vorrangige Ansprüche durchzusetzen.

Weitere Erläuterungen und Ansprechpartner im Rhein-Sieg-Kreis

Das zahlt die Pflegekasse

Quelle: www.rhein-sieg-kreis.de

Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Bei der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege kann eine pflegebedürftige Person einen zugelassenen Heimplatz für eine begrenzte Zeit in Anspruch nehmen. Die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem individuellen Tagessatz der Pflegeeinrichtung.

Die Pflegekassen bieten pauschale Leistungen pro Kalenderjahr und übernehmen damit überwiegend die Finanzierung der entstehenden Kosten. Außerdem gibt es noch einen zusätzlichen Entlastungsbetrag. Wichtig: Beide Leistungen müssen vor Beginn des Heimaufenthaltes bei den Pflegekassen beantragt werden.

Langzeitpflege

Die häufigste Form der Betreuung ist die Langzeitpflege. Für diese dauerhafte Heimunterbringung bezahlt die Pflegekasse monatliche Pauschalleistungen – gestaffelt nach Pflegegrad. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Ab dem Pflegegrad 2 haben Heimbewohnerinnen und Heimbewohner einen möglichen Pflegewohngeldanspruch. Informationen dazu finden Sie auf rhein-sieg-kreis.de/pflegewohngeld.

 

Hilfe vom Sozialamt

Quelle: www.rhein-sieg-kreis.de

Der Rhein-Sieg-Kreis als Träger der Sozialhilfe kann (nach dem SGBXII) den Menschen Sozialhilfe gewähren, die vor der Heimaufnahme dauerhaft im Kreisgebiet gewohnt haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Heim im Rhein-Sieg-Kreises liegt oder nicht.

Sozialhilfe kann grundsätzlich nicht für die Vergangenheit bezahlt werden. Um Nachteile für Hilfesuchende zu vermeiden, ist es deshalb empfehlenswert, sich rechtzeitig vor einer Heimaufnahme mit dem Kreissozialamt in Verbindung zu setzen.

Sozialhilfe kann erst dann bewilligt werden, wenn alle vorrangigen Ansprüche durchgesetzt und eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt sind.

Vorrangige Ansprüche
Vorrangige Ansprüche können gegen eine Beihilfestelle (z.B. Wehrbereichsverwaltung, Landesamt für Besoldung etc.) bestehen. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, wenden Sie sich bitte zuerst an Ihre Beihilfestelle.

Einkommen
Grundsätzlich müssen ab dem Zeitpunkt der Heimaufnahme alle Einkünfte der Hilfesuchenden und der nicht getrenntlebenden Ehegatten/Lebenspartner vorrangig eingesetzt werden, um die Heimkosten zu finanzieren. Zum Einkommen zählen neben Renten, Mieteinnahmen, Unterhalt oder Wohngeld auch sonstige vertragliche Ansprüche (wie beispielsweise Einkünfte aus Wohnrechten oder Nießbrauch). Bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften wird aus dem gemeinsamen Einkommen eine monatlich einzusetzende Eigenbeteiligung zu den Heimkosten ermittelt. In diesem Fall müssen zusätzliche Angaben über die Unterkunfts- und Nebenkosten des in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Ehe-, Lebenspartners gemacht werden.

Taschengeld (Barbetrag)
Für Ausgaben des täglichen Lebens, wie Kosmetikartikel oder Friseurbesuche, steht Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern ein monatliches Taschengeld zu. Das gilt nicht für Menschen mit Blindengeldbezug. Sie erhalten einen bestimmten Betrag über den Landschaftsverband Rheinland.

Vermögen
Neben dem Einkommen muss grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen zur Finanzierung der monatlichen Heimkosten eingesetzt werden. Über die sogenannte Verwertbarkeit des Vermögens, also die Frage, ob das bestehende Vermögen eingesetzt werden muss oder nicht, entscheidet die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Einzelfall. Zum Vermögen zählen unter anderem Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Genossenschaftsanteile, Sterbegeld- und Lebensversicherungen, Aktien sowie Kraftfahrzeuge, Grundbesitz, Wohneigentum und ähnliche Sach- und Geldwerte. Das Vermögen darf hierbei den Schonbetrag in Höhe von derzeit 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Paare nicht übersteigen.

Was sonst noch wichtig ist

Quelle: www.rhein-sieg-kreis.de

Oft beträgt die Kündigungsfrist bei bestehenden Mietverhältnissen drei Monate; denken Sie deshalb unbedingt an eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses (beispielsweise über einen Auflösungsvertrag oder eine zeitnahe Kündigung). Sonstige Zahlungs- und Schuldverpflichtungen, Pfändungen und Ähnliches können im Rahmen der Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden.